❗Aktuelle Infos zum Sport vom Sportamt
von 17.01.2022 - Kurzfassung❗
Liebe Sportler*innen,
das Land NRW hat am 11. Januar 2022 eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die am 16. Januar 2022 aktualisiert wurde.
Für die Teilnahme der gemeinsamen Sportausübung innerhalb von Innenräumen (Sporthallen, Bäder, Studios usw.) gilt die sogenannte 2G+ Regelung. Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren müssen über eine wie untenstehend definierten Immunisierung und einer Negativtestung verfügen, die durch untenstehende Punkte ersetzt werden kann.
Definition einer Immunisierung:
- Nachweis einer zweiten Covid19 Schutzimpfung (14 Tage nach zweiten Impfung, unabhängig vom Impfstoff)
oder - Nachweis einer Covid19 Genesung (mindestens 27 Tage und bis zu 6 Monaten nach der Genesung)
Definition einer Testung:
- Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines maximal 48 Stunden alten PCR-Testes einer anerkannten Teststelle.
- Ersatzweise kann auch ein Schnelltest unter der Aufsicht und Dokumentation einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt werden. Hierbei entstehender Abfall ist gesondert zu entsorgen und der zu testenden Person der Zutritt erst nach einer Negativtestung zu erlauben.
- Bei Jugendlichen von 16 – 17 Jahren, die noch die Schule besuchen, wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule / durch einen Schülerausweis ersetzt.
Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:
- Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson)
- Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung min. 14 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
- Genesene, deren Infektion min. 28 Tage und max. 90 Tage zurückliegt.
- Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.
Ausnahmeregelungen:
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen einem maximal 24 Stunden zurückliegendem negativen Antigen-Schnelltest einer offiziell anerkannten Teststelle oder einem maximal 48 Stundenzurückliegendem negativen PCR-Test verfügen
- Übergangsweise ist die Teilnahme für noch nicht komplett Immunisierte Personen (Nachweis über die erste Impfung muss vorliegen) an offiziellen Ligen und Wettkämpfen (auch das Training) mit einem maximal 48 Stunden zurückliegenden Negativtest erlaubt.
Trainer und Übungsleiter:
Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren:
- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
- Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
- Außerhalb von Ferienzeiten dürfen Kinder und Jugendliche bis zu 15 Jahren teilnehmen, ohne Test- oder Impfnachweise erbringen zu müssen. In den Ferienzeiten wird eine Negativtestung/Selbsttestung vor Ort benötigt.
Zuschauer
Alle Zuschauer und auch das Begleitpersonal obliegen der 2G Regelung, sowie der Maskenpflicht und müssen wie oben beschrieben vollständig geimpft oder genesen sein.
Bei aktiver Nutzung von Eltern/Kind Angeboten und für das Begleitpersonal in Bädern gilt 2G+ Regelung.
Für Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (inkl. Sportreibenden, Ordnern usw.) ohne feste Sitzplätze ist der Gesundheitsbehörde und in Kopie dem Amt für Schule und Sport der Stadt Marl vor der ersten Nutzung ein Hygienekonzept einzureichen. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkung beinhalten.
Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
Für Veranstaltungen über 250 Personen gelten gesonderte Bedingungen.
allen anderen Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Maskenpflicht
Ausgenommen der Duschen und der Sportausübung für die Sportreibenden gilt durchweg die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei Kindern bis einschließlich 12 Jahren kann die medizinische Maske durch eine Alltagsmaske ersetzt werden. Empfohlen wird die Nutzung einer FFP2-Maske.
Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote und Einrichtungen durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.
Zutrittskontrolle
Die Nachweise einer Genesung, Immunisierung oder Testung sind grundsätzlich beim Zutritt von den Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate wird das CovPassCheck-App empfohlen.
Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, ist der Zutritt zu verwehren.
Bitte beachten Sie nicht nur diese erneuten Vorgaben, sondern bleiben Sie vorsichtig und achtsam in der Hoffnung, dass die Infektionszahlen nicht weiter steigen und der Sport erhalten bleibt.
Die aktuell gültige Verordnung ist unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220115_coronaschvo_ab_16.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf abrufbar.