❗Aktuelle Infos zum Sport vom Sportamt von 12.01.2022 - Kurzfassung❗

Liebe Sportler*innen,

 

das Land NRW hat am 11.Januar 2022 eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die am 13.Januar 2022 in Kraft tritt.

 

Die aktuell gültige Verordnung ist unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2022-01-11_coronaschvo_vom_11.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf abrufbar und anbei finden Sie eine vereinfachte Grafik des LandesSportBundes NRW zu den neuen Regelungen.

 

Für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen gilt durchweg die sogenannte 2G+ Regelung,

Für die Teilnahme der gemeinsamen Sportausübung innerhalb von Innenräumen (Sporthallen, Bäder, Studios usw.) müssen für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

  1. Nachweis einer Covid19 Schutzimpfung (14 Tage nach der zuletzt benötigten Impfung)
    oder

    Nachweis einer Covid19 Genesung (bis zu 6 Monaten nach der Genesung)

    und

  2. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests einer anerkannten Teststelle oder Nachweis einer Auffrischungsimpfung (3. Impfung, sogenannter „Booster“). Statt des „Boosters“ erfüllen auch Personen diese 2. Voraussetzung, sofern bei ihnen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Bei Jugendlichen von 16 – 17 Jahren, die noch die Schule besuchen, wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
  3. Ersatzweise kann auch ein Schnelltest unter der Aufsicht und Dokumentation einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt werden. Hierbei entstehender Abfall ist gesondert zu entsorgen und der zu testenden Person der Zutritt erst nach einer Negativtestung zu erlauben.

 

Ausnahmeregelungen:


  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen einem maximal 24 Stunden zurückliegendem negativen Antigen-Schnelltest einer offiziell anerkannten Teststelle oder einem maximal 48 Stundenzurückliegendem negativen PCR-Test verfügen
  • Übergangsweise ist die Teilnahme für noch nicht komplett Immunisierte Personen (Nachweis über die erste Impfung muss vorliegen) an offiziellen Ligen und Wettkämpfen (auch das Training) mit einem maximal 48 Stunden zurückliegendem Negativtest erlaubt.
  • 6. und 17.-jährige Schüler/Schülerinnen gelten noch bis einschließlich zum 16.01. aufgrund der Schultestungen als immunisiert

 

Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:

 

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

 

I.   Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren

 

Außerhalb von Ferienzeiten dürfen Kinder und Jugendliche bis zu 15 Jahren teilnehmen, ohne Test- oder Impfnachweise erbringen zu müssen.

 

II.   Trainer und Übungsleiter

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

 

III.   Zuschauer

Alle Zuschauer und auch das Begleitpersonal obliegen der 2G Regelung und müssen wie oben beschrieben vollständig geimpft oder genesen sein. Bei aktiver Nutzung von Eltern/Kind Angeboten oder für das Begleitpersonal in Bädern gilt 2G+ Regelung.

 

allen anderen Personen ist der Zutritt zu verwehren.

 

Maskenpflicht

Ausgenommen der Duschen und der Sportausübung für die Sportreibenden gilt durchweg die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske. Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei Kindern bis einschließlich 12 Jahren kann die medizinische Maske durch eine Alltagsmaske ersetzt werden. Empfohlen wird die Nutzung einer FFP2-Maske.

 

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote und Einrichtungen durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

 

Zutrittskontrolle

Die Nachweise einer Genesung, Immunisierung oder Testung sind grundsätzlich beim Zutritt von den Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Lichtbildausweis abzugleichen. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

 

Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, ist der Zutritt zu verwehren.

 

Zuschauer

Alle Zuschauer und auch das Begleitpersonal obliegen der 2G Regelung und müssen wie oben beschrieben vollständig geimpft oder genesen sein.

 

Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt.

Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.

Für Veranstaltungen über 250 Personen gelten gesonderte Bedingungen.

 

Für Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen (inkl. Sportreibenden, Ordnern usw.) ohne feste Sitzplätze ist der Gesundheitsbehörde und in Kopie dem Amt für Schule und Sport der Stadt Marl vor der ersten Nutzung ein Hygienekonzept einzureichen. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkung beinhalten.

 

Bitte beachten Sie nicht nur diese erneuten Vorgaben, sondern bleiben Sie vorsichtig und achtsam in der Hoffnung, dass die Infektionszahlen nicht weiter steigen und der Sport erhalten bleibt